2012

Bildung von Arbeitsgruppen für die Kreissynode des EKMB [EKMB 2012 - I/07]

„Die Kreissynode beschließt zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Arbeitsgruppen einzurichten. Die Arbeitsgruppen stehen in ihrer  fachlichen Bedeutung den bisherigen Ausschüssen gleich. Sie sollen mit fachkundigen Menschen aus den bisherigen Kirchenkreisen durch die Kreissynode bzw. den Kreiskirchenrat besetzt werden, die nicht zwingend der Kreissynode angehören müssen. Die Kreissynode beauftragt den Kreiskirchenrat, Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz zu regeln. Als ständige Arbeitsgruppe der laufenden Synode werden Haushalt und Bau eingerichtet.“

Die Synode nimmt den Beschluss (EKMB 2012 – I/07) einstimmig an.

Finanzsatzung des EKMB [EKMB 2012 - I/08]

„Finanzsatzung des Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg gemäß §4 Abs. 2 Satz 2 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Abs. 2 Grundordnung

§1 Finanzanteil
(1)    Für die Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75% der Finanzanteile verwendet.
(2)    Für die Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13% der Finanzanteile verwendet.
(3)    Für die Sachausgaben werden 12% der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinde 60% erhalten.

§2 Kreiskirchlicher Stellenplan
Der Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg erstellt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Eine Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.

§3 Vorwegabzug von Baukostenzuweisungen zum Erhalt der Pfarrhäuser
Vor der Aufteilung der Bauzuweisungen zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug von 15% zur Erhaltung der Pfarrhäuser.

§4 Aufteilung des Anteils der Baukostenzuweisungen der Kirchengemeinden
Der Anteil der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung wird ab 2013 nach Kubatur (Kubikmeter umbauten Raumes) des Zweckvermögens verteilt. Für das Jahr 2012 gilt eine Sonderregelung. Die Aufteilung des Anteils der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung erfolgt nach den bisherigen Kriterien.

§5 Verteilung des Baukostenzuweisungsanteils des Kirchenkreises 
Der Anteil des Kirchenkreises an der Baukostenzuweisung wird nach einer Vorlage der Arbeitsgruppe Bau durch Beschluss des Kreiskirchenrates als Darlehen ausgereicht. Ein Notfallfond in Höhe von 10% des jährlichen Anteils des Kirchenkreises für Beihilfen wird eingerichtet.

 §6 Geltungsdauer der Finanzsatzung
Die Finanzsatzung gilt so lange, bis sie durch eine andere ersetzt wird.

§7 Inkrafttreten
Die Finanzsatzung tritt in Kraft, wenn sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium bekannt gemacht wurde.“

Die Synode nimmt den Beschluss (EKMB 2012 – I/08) einstimmig bei einer Enthaltung an.

Wirtschaftsbefugnis der Arbeitsbereiche des EKMB [EKMB 2012 - I/09]

„Die Kreissynode beschließt, dass die Arbeitsbereiche - Kirchenmusik einschließlich musikalischer Großveranstaltungen - Gemeindepädagogische Arbeit - Jugendarbeit - Krankenhausseelsorge - selbstabschließend im Haushalt des Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg sein sollen und eigene Wirtschafterinnen und Wirtschafter erhalten."
Die Synode nimmt den Beschluss (EKMB 2012 – I/08) einstimmig bei einer Enthaltung an.

Vorschlagskommission für die Wahl einer/eines Superintendentin/en des EKMB [EKMB 2012 - I/10]

„Zusammensetzung der Vorschlagskommission„
In die Vorschlagskommission gelten zunächst die drei Personen als gewählt, die als Synodale der ehemaligen Kirchenkreise Lehnin-Belzig, Beelitz-Treuenbrietzen und Brandenburg die meisten Stimmen erhalten. Der /Die Präses gilt als gesetzt. Der offene Platz wird unabhängig von den ehemaligen Kirchenkreisen unter Berücksichtigung der Regel, dass der Vorschlagskommission nicht mehr als drei ordinierte Mitglieder angehören dürfen, durch die Person mit den meisten Stimmen besetzt.“ In der Aussprache zu diesem Antrag gibt es keine Wortmeldung.
Die Synode nimmt den Beschluss (EKMB 2012 – I/10) einstimmig an.

Handlungskonzepte der Arbeitsbereiche des EKMB [EKMB 2012 - I/05]

„Der Kreiskirchenrat (KKR) legt der Synode das abgestimmte Handlungskonzept für die Arbeitsbereiche Gemeindepädagogik (früher: Katechetik), Jugendarbeit und Kirchenmusik im neuen Kirchenkreis zur Zustimmung vor.

Der KKR nimmt die strukturellen Überlegungen der Arbeitsbereiche Gemeindepädagogik, Krankenhausseelsorge und Kirchenmusik dankbar entgegen. Er beauftragt alle Arbeitsbereiche ihre Kompetenz mit Hilfe externer Kompetenz zu überprüfen und zu überarbeiten. Externe Kompetenz bedeutet Berater und Beraterinnen der Landeskirche, Fachleute aus anderen Kirchenkreisen und Nutzer aus dem eigenen Kirchenkreis. Der KKR erwartet, dass der Arbeitsbereich Jugendarbeit in diesem Rahmen eigene konzeptionelle Überlegungen vorlegt. Dieser Prozess soll bis 15.April 2012 abgeschlossen sein.

Der KKR verpflichtet sich bis spätestens zur Herbstsynode 2012 die vorgelegten Beschreibungen der Arbeitsbereiche zu prüfen und in Absprache mit den Arbeitsbereichen eine Konzeption vorzulegen, die von der Kreissynode beschlossen werden kann.

Zur Ermöglichung einer eventuell von der Synode gewollten späteren Umsetzung dieser Überlegung in Stellenanteile schlägt der KKR die vorsorgliche Ausbringung einer Stelle im Stellenplan des Kirchenkreises vor. Aus dieser Stelle könnten die für Leitungsaufgaben der Arbeitsbereiche ggf. notwendigen Stellenanteile gespeist werden. Diese „Vorratsstelle“ umfasst inhaltlich die Fragen der Arbeitsbereiche Gemeindepädagogik, Kirchenmusik und Jugendarbeit unter Berücksichtigung einer später noch zu definierenden Leitungsstruktur. Nach abgeschlossener Meinungsbildung wird der KKR der Kreissynode zur Herbsttagung 2012 eine detaillierte Aufteilung auf die genannten Arbeitsbereiche vorschlagen; der Gesamtstellenbedarf kann nach oben oder unten korrigiert werden.

Die Aufteilung der Stellenanteile und deren Inanspruchnahme erfolgt erst nach der Entscheidung der Kreissynode über die endgültigen Konzeptionen.“

Die Synode nimmt den Beschluss (EKMB 2012 – I/05) einstimmig bei einer Enthaltung an.

Stellenplan Kirchenkreis 2012 [EKMB 2012 - I/04]

„Der Stellenplan des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) für das Jahr 2012 wird mit 62,59 Sollstellen (64,09 Ist-Stellen) beschlossen. Die Differenz von 1,5 Vbe (Vollbeschäftigteneinheit) zwischen Ist und Soll ist durch Rücklagen; Fremdfinanzierung und die Festlegung von künftig wegfallenden Stellen (kw-Vermerk) gesichert.“ (Stellenplan Anlage 2) Mit folgenden Änderungen wird der Stellenplan zur Abstimmung gestellt: Nr. 39 im Ist 1,0% und im Soll 1,0% bei Bemerkungen 20% fremdfinanziert, Nr. 56 entfällt, Nr. 46 Bemerkungen 30% fremdfinanziert Nr. 59 nicht Pfarrer Notfallseelsorge sondern Pfarrer Neuendorf bei Brück Nr. 70 bei Bemerkungen fremdfinanziert Nr. 86 und 87 werden zusammengefasst im Ist 50% und Soll 50% Nr. 87 neu Leitung kreiskirchl. Arbeitstellen im Ist 1,0% und Soll 1,0%."

Die Synode nimmt den Antrag (EKMB 2012 – I/04) bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich an. 

Haushaltsplan Kirchenkreis 2012 [EKMB 2012 - I/03]

„Der Haushalt des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) für das Jahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 4.242.200,00 Euro beschlossen.“

Die Synode nimmt den Antrag (EKMB 2012 – I/03) einstimmig bei einer Enthaltung an. 

Zusammensetzung KKR 2012 - 2014 [EKMB 2012 - I/02]

„Der Kreiskirchenrat (KKR) des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) besteht aus insgesamt 15 Personen; 8 ehrenamtliche und 7 hauptamtliche Mitglieder, wovon vier geboren (2 amtierende Superintendenten, ein Vorsitzender der kollegialen Leitung und der/die Präses der Kreissynode) sind und elf gewählt werden. Von dem Kontingent der Plätze der Ehrenamtlichen entfallen auf den ehemaligen Kirchenkreis Lehnin-Belzig drei und auf die ehemaligen Kirchenkreise Beelitz-Treuenbrietzen und Brandenburg je zwei. Bei der Vertretung der Hauptamtlichen sollen aus dem ehemaligen Kirchenkreis Lehnin-Belzig zwei Mitglieder und aus dem ehemaligen Kirchenkreis Beelitz-Treuenbrietzen ein Mitglied aus dem Pfarrdienst kommen. Aus dem ehemaligen Kirchenkreis Brandenburg soll ein Mitglied aus dem Bereich der Mitarbeiter kommen. Die ehrenamtlichen Mitglieder setzen sich zusammen aus dem/der Präses, drei Mitgliedern aus dem ehemaligen Kirchenkreis Lehnin-Belzig und je zwei aus den ehemaligen Kirchenkreisen Beelitz-Treuenbrietzen und Brandenburg. Für die Mitglieder des KKR nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Grundordnung (GO) wird je ein/e Vertreter/in personengebunden gewählt.“

Die Synode nimmt den Antrag (EKMB 2012 – I/02) einstimmig an.