Finanzsatzung

Finanzsatzung des EKMB [EKMB 2023 - I/09]

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Finanzgesetz i. V. mit Artikel 42 Abs. 2 Grundordnung

§ 1 Finanzanteile
(1) Für die Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75% der Finanzanteile verwendet.
(2) Für die Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13% der Finanzanteile verwendet.
(3) Für die Sachausgaben werden 12% der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60% erhalten.
(4) Der Kirchenkreis stellt haushaltsdeckende Zuschüsse zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Kirchlichen Verwaltungsamtes Potsdam-Brandenburg zur Verfügung.

§ 2 Kreiskirchlicher Stellenplan
Der Kirchenkreis erstellt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Eine Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.

§ 3 Baukostenzuweisungen und Baupflege
(1) Vor der Aufteilung der Bauzuweisungen zwischen Kirchenkreis und Kirchengemein-den erfolgt ein Vorwegabzug von 15% zur Erhaltung der Pfarrhäuser.
(2) Der Anteil der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung wird ab 2013 nach Kubatur (Kubikmeter umbauten Raumes) des Zweckvermögens verteilt.
(3) Der Anteil des Kirchenkreises an der Baukostenzuweisung wird nach einer Vorlage der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen durch Beschluss des Kreiskirchenrates grundsätzlich als Darlehen ausgereicht. Ein Notfallfonds in Höhe von 10% des jährlichen Anteils des Kirchenkreises für Beihilfen wird eingerichtet.
(4) Für die Aufwendung der Baupflege wird eine Rücklage aus den Baukostenzuwei-sungen gebildet. Die Obergrenze der Rücklage darf die Höhe von 79.000 Euro nicht überschreiten.

§ 4 Klimaschutzabgabe
Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klima-schutzfonds des EKMB wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Kon-sistoriums veranschlagt. Hiervon tragen die Kirchengemeinden ihren Anteil nach dem Verursacherprinzip. In den Jahren 2023 und 2024 trägt der Kirchenkreis 100 % der von den Kirchengemeinden zuzuführenden Klimaschutzabgabe. Diese können aus Finanz-anteilen für Bau und Bauunterhaltung finanziert werden.

§ 5 Untergrenzen bei wirtschaftlicher Nutzung des Grundvermögens
Für nicht durch kirchliche Aufgaben genutztes Grundvermögen im Bereich Gewerbe und Wohnen kann der Kreiskirchenrat Untergrenzen für Vermietung und Verpachtung festlegen. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und der Arbeitsgruppe Haushalt und Finanzen möglich.

§ 6 Eigene Einnahmen
Gemäß § 5 Abs. 2 der Finanzverordnung (FVO) der EKBO gelten folgende Absetzungen von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden:
1. 6.000,- Euro pauschal für jede dienstlich genutzte Pfarrdienstwohnung.
2. Die jährlichen Rückzahlungen für Darlehen, die aus eigenen Einnahmen finanziert werden.
3. Personalkosten der Kirchengemeinden, die ebenfalls aus eigenen Einnahmen finanziert werden und ggf. in einem Stellenplan der Kirchengemeinden festgestellt werden.
4. Der Abzugsbetrag bei Mieteinnahmen beträgt pauschal für laufende Instandhaltungs-kosten 30% und für die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage 20% von den jeweils tatsächlichen Mieteinnahmen. Sollten die tatsächlichen Kosten für Instandsetzungen die Pauschale überschreiten, sind diese anwendbar, wenn die Ausgaben als unabwendbar nachgewiesen wurden.

§ 7 Inkrafttreten
Die Finanzsatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft, wenn sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium bekannt gemacht wurde.
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 9. November 2013 außer Kraft

Finanzsatzung des EKMB [EKMB 2012 - I/08]

„Finanzsatzung des Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg gemäß §4 Abs. 2 Satz 2 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Abs. 2 Grundordnung

§1 Finanzanteil
(1)    Für die Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75% der Finanzanteile verwendet.
(2)    Für die Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13% der Finanzanteile verwendet.
(3)    Für die Sachausgaben werden 12% der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinde 60% erhalten.

§2 Kreiskirchlicher Stellenplan
Der Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg erstellt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Eine Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.

§3 Vorwegabzug von Baukostenzuweisungen zum Erhalt der Pfarrhäuser
Vor der Aufteilung der Bauzuweisungen zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug von 15% zur Erhaltung der Pfarrhäuser.

§4 Aufteilung des Anteils der Baukostenzuweisungen der Kirchengemeinden
Der Anteil der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung wird ab 2013 nach Kubatur (Kubikmeter umbauten Raumes) des Zweckvermögens verteilt. Für das Jahr 2012 gilt eine Sonderregelung. Die Aufteilung des Anteils der Kirchengemeinden an der Baukostenzuweisung erfolgt nach den bisherigen Kriterien.

§5 Verteilung des Baukostenzuweisungsanteils des Kirchenkreises 
Der Anteil des Kirchenkreises an der Baukostenzuweisung wird nach einer Vorlage der Arbeitsgruppe Bau durch Beschluss des Kreiskirchenrates als Darlehen ausgereicht. Ein Notfallfond in Höhe von 10% des jährlichen Anteils des Kirchenkreises für Beihilfen wird eingerichtet.

§6 Geltungsdauer der Finanzsatzung
Die Finanzsatzung gilt so lange, bis sie durch eine andere ersetzt wird.

§7 Inkrafttreten
Die Finanzsatzung tritt in Kraft, wenn sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium bekannt gemacht wurde.“

Änderung der Finanzsatzung des EKMB [EKMB 2013 – I/03]

„Die Kreissynode beschließt nachfolgende Änderungen der Finanzsatzung, welche die Abweichungen von der geltenden Finanzordnung regelt: In der Finanzordnung des Ev. Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (von der Synode am 18. Februar 2012 beschlossen) wird als § 5a neu eingefügt:§ 5a Eigene Einnahmen gemäß § 5 Abs. 2 der Finanzverordnung (FVO) der EKBO gelten folgende Absetzungen von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden:1. 6.000,- € pauschal für jede dienstlich genutzte Pfarrdienstwohnung.2. Die jährlichen Rückzahlungen für Darlehen, die aus eigenen Einnahmen finanziert werden.3. Personalkosten der Kirchengemeinden, die ebenfalls aus eigenen Einnahmen finanziert werden und ggf. in einem Stellenplan der Kirchengemeinden festgestellt werden.4. Der Abzugsbetrag bei Mieteinnahmen beträgt pauschal für laufende Instandhaltungskosten 30% und für die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage 20% von den jeweils tatsächlichen Mieteinnahmen. Sollten die tatsächlichen Kosten für Instandsetzungen die Pauschale überschreiten, sind diese anwendbar, wenn die Ausgaben als unabwendbar nachgewiesen wurden.“