• zwei Mitglieder aus dem Bereich der im Pfarrdienst Tätigen (Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 GO). Dabei ist – unter Berücksichtigung der Vertreterinnen bzw. Vertreter des Superintendenten und der Person der oder des Präses - eine Vertretung aller vier Regionen des Kirchenkreises zu gewährleisten. Sollte die oder der gewählte Präses dem Bereich der im Pfarrdienst Tätigen angehören, reduziert sich die Anzahl der hier zu Wählenden auf ein Mitglied,
• ein Mitglied aus dem Bereich der beruflichen Mitarbeitenden aus den Arbeitsbereichen (Gemeindepädagogik, Jugendarbeit, Krankenhausseelsorge und Kirchenmusik),
• ein Mitglied aus dem Bereich der kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werke (Art. 52 Abs. 1 Nr. 5 GO) und
4. für die Mitglieder des KKR nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Grundordnung (GO) wird je ein vertretendes Mitglied personengebunden gewählt.“
Abstimmungsergebnis: 59/0/0 (Ja / Nein / Enthaltung)
Der Beschluss-Nr.: EKMB 3/001 ist einstimmig angenommen.