Wahlsatzung

Herbsttagung 2019

Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg über die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates vom 16. November 2019

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Abs. 4 Satz 1 der Grundordnung (folgend: GO) vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.

§ 2
Mitglieder der Synode
(1) Die Anzahl der Mitglieder der Kreissynode wird auf maximal 67 (in Worten: siebenundsechzig) Personen festgesetzt.
(2) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtung oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.

§ 3
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode
(1) Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nummer 1 GO (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage 1. Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Gemeinden berücksichtigt werden.

§ 4
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nummer 2 GO (kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst in die Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis als Mitglieder der Kreissynode

Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nummer 3 GO (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen je eine Person gewählt:
1. Gemeindepädagogik,
2. Jugendarbeit,
3. Krankenhausseelsorge,
4. Kirchenmusik.
Die Wahl erfolgt, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, durch die Konvente der Arbeitsbereiche.

§ 6
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode, Superintendentin oder Superintendent
(1) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 3 bis 5 sowie Absatz 2 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufung hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Abs. 3 GO zu beachten. Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(2) Aus dem nachfolgend aufgeführten Kreis der berufliche Mitarbeitenden in den nachfolgend aufgeführten kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken sollen vier Synodale berufen werden:
a)       Arbeitsbereich Diakonie im EKMB
b)       Evangelische Schulen im EKMB
c)       Evangelische Kindertagesstätten in Trägerschaft der Kirchengemeinden im EKMB
d)       Domstift Brandenburg
Die in Satz 1 aufgeführten kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken stellen in einer gemeinsamen Sitzung Einvernehmen über die vorzuschlagenden Synodalen und die stellvertretenden Synodalen her. Das Ergebnis dieses Einvernehmens übermitteln sie schriftlich dem Kreiskirchenrat des EKMB. Stellen die in Satz 1 aufgeführten kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken kein Einvernehmen her, entscheidet der Kreiskirchenrat unabhängig von deren Votum.
(3) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.

§ 7
Vertretung der Kreissynodalen
Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 1 und 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

§ 8
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates
Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 GO wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden; im zweiten Fall ist die Reihenfolge bei Stimmengleichheit durch eine Stichwahl zu bestimmen, bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl durch das Los, das die Sitzungsleitung zieht.

§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Satzung vom 27. April 2013 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Lehnin, den 27. November 2019 – im Original gezeichnet von:

● Stefan Köhler-Apel (Präses)
● Oliver Notzke (Vizepräses)
● Siegfried-Thomas Wisch (Superintendent) 

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO erfolgte am 17. Dezember 2019 (Gz. Referat 1.2 – Az. 1410-01:71).


Anlage 1
(zu § 3)
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 3

Anlage 2 (zu § 4)
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 4

 

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Frühjahrstagung 2013

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Abs. 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung auf der Frühjahrstagung am 27. April 2013 einstimmig beschlossen:

§ 1
Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.

§ 2
Mitglieder der Synode

(1) Die Anzahl der Mitglieder der Kreissynode wird auf maximal 65 Personen festgesetzt.
(2) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtung oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.

§ 3
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode

(1) Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sind die Kirchengemeinden und Pfarrsprengel zu Wahlbereichen zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt. Die beteiligten Gemeindekirchenräte können übereinstimmend beschließen, vom Erfordernis der gemeinsamen Tagung abzuweichen. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Gemeinden vertreten sein.

§ 4
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode

Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nummer 2 der Grundordnung (kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst gewählt. Die beteiligten Gemeindekirchenräte können übereinstimmend beschließen, vom Erfordernis der gemeinsamen Tagung abzuweichen. Die Anzahl der zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst in die Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis als Mitglieder der Kreissynode

Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Abs. 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen je eine Person gewählt:
1. Gemeindepädagogik,
2. Jugendarbeit,
3. Krankenhausseelsorge,
4. Kirchenmusik,
5. Diakonie.
Die Wahl wird, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, durch die Konvente der Arbeitsbereiche vollzogen.

§ 6
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode, Superintendentin oder Superintendent

(1) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 3 bis 5 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufung hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Abs. 3 der Grundordnung zu beachten. Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(2)  Die Superintendentin oder der Superintendenten ist Mitglied der Kreissynode.

§ 7
Vertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 1 ist ein stellvertretendes Mitglieder zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

§ 8
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden; im zweiten Fall ist die Reihenfolge bei Stimmengleichheit durch eine Stichwahl zu bestimmen, bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl durch das Los, das die Sitzungsleitung zieht.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

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Lehnin, den 22. Mai 2013 - im Original gezeichnet von:

  • Stefan Köhler-Apel – Präses
  • Siegfried-Thomas Wisch - Superintendent
  • Joachim Damus – Vizepräses
  • Michael Hagen – Vizepräses    

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Satzung durch das Konsistorium der EKBO erfolgte am 26. Juni 2013 (Gz. 1.2 / Az. 1410-01:65)